In Hamburg wurde die geschlossene Heimunterbringung von Kindern und Jugendlichen 2008 mit der Schließung der GU Feuerbergstraße beendet. In der jüngeren Vergangenheit ist die Diskussion um die Einschließung von Kindern und Jugendlichen jedoch wieder aufgeflammt. Dazu beigetragen hat die Presseberichterstattung über die Zustände in den geschlossenen Heimen der Haasenburg GmbH in Brandenburg und die Praxis der Hamburger Jugendämter, Jugendliche außerhalb der Landesgrenzen in geschlossenen Heimen unterzubringen.[1]
Wir möchten den Fokus der Kritik auf das Konzept des Einschlusses, die GU an sich, richten. Es geht nicht um die Bewertung oder den Vergleich verschiedener Einrichtungen und Konzeptionen, sondern um die prinzipielle Kritik an der Einschließung junger Menschen im Rahmen der Jugendhilfe. Die politischen Entscheidungsträger und die Jugendhilfe haben offenkundig nicht aus der Geschichte der Heimerziehung in den 1950er bis 70er Jahren in der BRD und DDR gelernt, wenn die GU wieder vermehrt angewendet wird.[2]
Rechtliche, pädagogische & strukturelle Kritik an GU
Nach Art. 2(2) sowie Art. 104 des Grundgesetzes und § 1631b BGB sowie § 42 (5) Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ist es der Jugendhilfe lediglich bei Gefahr für Leib und Leben erlaubt, das Freiheitsrecht der Kinder und Jugendlichen kurzfristig zu beschneiden. Die Freiheitsentziehung ist nur so lange rechtens, wie diese Gefahr besteht und längerfristig nur nach einem Beschluss des Familiengerichts möglich. Im Gegensatz dazu dient die GU ausschließlich dem Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft, dem Wunsch nach Bestrafung und nicht der Hilfe und dem Schutz von Kindern und Jugendlichen. Strafe und die Gewährleistung von öffentlicher Sicherheit sind jedoch nicht Auftrag der Jugendhilfe! Weiterlesen