Die Thesen sind vom AKS-HH 2020 gemeinsam erarbeitet worden. Nach der Verabschiedung des KJSG hat Timm Kunstreich diese Thesen sprachlich aktualisiert, inhaltlich aber im Wesentlichen unverändert gelassen.
Persönliche Vorbemerkung: 2022 wird das RJWG 100 Jahre alt. Die zweite Hälfte dieses Jahrhunderts habe ich selbst miterlebt. Die verschiedenen Entwürfe für ein eigenständiges Jugendrecht seit den 1970er Jahren beschäftigen mich seitdem. Niederlagen und Erfolge in der Auseinandersetzung um die Rechte von Kindern und Jugendlichen haben meine professionelle Haltung wesentlich geprägt – was meine erste, erfahrungsgesättigte These deutlich machen soll:
- Zielgruppen des Kinder- und Jugendhilferechts sind erst in zweiter Linie die Kinder, Jugendlichen und deren Familien, in erster Linie sind es die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteure, die dieses Feld zu einer Kampfarena um Geld, Macht, Einfluss und patriarchale Hierarchisierung machen.
(Unter dem Titel: „Wem hilft die Jugendhilfe?“ gibt es dafür überzeugende Belege in der Zeitschrift Widersprüche, Hefte 129 und 131)
Das Missverständnis, es sei umgekehrt – also, dass Kinder, Jugendliche und deren Familien im Mittelpunkt dieses Gesetzes stünden – begleitet diese Diskussion seit 1922. Erst mit Reinhard Wiesners genialem Kompromiss, den Eltern ein subjektiv einklagbares Recht zu geben, Hilfe bei der Erziehung ihrer Kinder gegebenenfalls einzuklagen, konnte die SPD schließlich 1989 dazu bewegt werden, dem von der Kohl-Regierung vorgelegten Gesetz zuzustimmen. Dieser „Geburtsfehler“ begleitet die Diskussion bis heute.
Eine weitere bis heute wirkende Konsequenz daraus ist die Vertauschung von Regel und Ausnahme. Deshalb lautet meine zweite These:
- Das Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen allgemeinen Unterstützungsangeboten und individueller pädagogischer Intervention muss wieder auf die Füße gestellt werden.
Die programmatischen ersten Paragrafen des KJHG und der zeitgleich veröffentlichte 8. Jugendbericht machen deutlich, dass mit den in diesem Gesetz geschaffenen Einrichtungen allen Kindern und Jugendlichen ein gelingendes Aufwachsen ermöglicht werden soll – in den ersten 26 Paragrafen geht es um allgemeine Grundsätze und um die Regeleinrichtungen der Jugendhilfe, von der offenen Kinder- und Jugendarbeit über Familienförderung bis hin zur Kindertagesbetreuung. Erst wenn diese Unterstützungsleistungen nicht mehr ausreichen sollten, sollte eine Unterstützung im Einzelfall nachgefragt werden können. Dieses Verhältnis wurde in den letzten 30 Jahren auf den Kopf gestellt: Die Hühnerleiter von Paragraf 27 bis Paragraf 35 dominiert die Praxis genauso wie der Paragraf 8a die Maßnahmen zum Kinderschutz. Diese Verkehrung gilt es wieder auf die Füße zu stellen!
Dabei darf nicht vergessen werden, dass seit den siebziger Jahren auf Basis der zwölf Sozialgesetzbücher eine politisch-ökonomische Entwicklung stattgefunden hat, die man als Herausbildung eines Care-industriellen Komplexes charakterisieren kann. Dieser stellt nicht nur 30% – 40 % des Bruttoinlandsprodukts her – ist also außerordentlich produktiv –, sondern ist auch Gegenstand einer grundlegenden neoliberalen Modernisierung, die nicht nur den Bereich Gesundheit und Pflege, sondern auch den Behinderten-, den Kinder- und Jugendbereich umfasst. In gewisser Weise ist der Kinder- und Jugendbereich sogar eine Art Vorreiter neoliberaler Transformation, wurde hier doch zum ersten Mal in größerem Ausmaß der Wechsel von der Objekt- zur Subjektförderung ausprobiert. Es wurde also nicht mehr eine Einrichtung in allen Details genehmigt und bezahlt, sondern die Nutzerinnen und Nutzer bekamen die (Rechts-)Mittel in die Hand, die zur Nutzung der Einrichtung gebraucht werden. Dieser Wechsel in der Steuerung von Mitteln und Rechten hat zum Beispiel im Kita-Bereich zu einer enormen Dynamik geführt, vor allem durch die zahlreichen eigenständigen Gründungen von Eltern-Kind-Gruppen.
Daraus ergibt sich die Forderung:
- Der „Care-industrielle Komplex“ muss in eine soziale Infrastruktur mit Versorgungsverpflichtung/ Daseinsvorsorge und Rechtsanspruch umgewandelt werden.
Die Devise muss also lauten: Nicht zurück zur starren bürokratischen Objektverwaltung, sondern von einem individuellen Leistungsanspruch hin zu einem demokratischen und damit kollektiven Teilhaberecht. Was ansatzweise im Kitabereich gelungen ist, könnte und sollte auf die gesamte soziale Infrastruktur ausgedehnt werden. Vergleichbar mit der Krankenversorgung bzw. der Bildung sollte es bedingungslose Teilhaberechte an Wohnen, Mobilität und gesellschaftliche sinnvollen Tätigkeiten – einschließlich von Lohnarbeit – geben. Das bedeutet:
- Die Rolle des SGB VIII als Vorreiter neoliberaler Modernisierung muss beendet werden.
Im Mittelpunkt der dieser neoliberalen Modernisierung steht der privatrechtliche Vertrag, das System der Entgeltverträge, die Qualität und Quantität von Leistungen im Bereich der Hilfen zur Erziehung, aber auch in dem der Pflege und in anderen sozialen Infrastrukturen regeln.
Diese Marktsimulation – der „Monopolkunde Staat“ lässt Anbieter (notfalls europaweit) miteinander um das billigste Angebot konkurrieren – hat im Bereich der HzE zu ständigen Steigerungsraten geführt. Diese haben mittlerweile einen Umfang erreicht, dass sie auch als Kapitalanlage interessant werden. Die Zahl der Privatbetriebe steigt ständig. Denn Sinn und Zweck des Care-industriellen Komplexes ist nicht die Herstellung einer lebenswerten sozialen Infrastruktur, sondern die Bereitstellung von Akkumulationsmöglichkeiten für das Kapital.
- Neben den Eigeninteressen von Fachbehörden, Wohlfahrtsverbänden und sonstigen Trägern spielen in dieser Kampfarena die professionellen, beruflichen sowie die Einkommens- und Aufstiegs-Interessen der beteiligten Berufsgruppen eine zentrale Rolle. (Auch wir sind Beteiligte/Akteure im Care-industriellen Komplex)
Hier müssen wir uns an die eigene Nase fassen:
Unsere Interessen sind nicht mit denen unsere AdressatInnen identisch! Dazu nur ein Beispiel: Der Paragraf 4a zur Selbstorganisation von Jugendlichen hat bei etlichen Verbänden den Reflex hervorgerufen, hier könnte es über Ehrenamtlichkeit an die Arbeitsplätze von Fachkräften gehen….
- Es lohnt sich, wie Nicole Rosenbauer und Reinhold Wiesner es gemacht haben, das Gesetz systematisch danach zu untersuchen, wo Ansätze eigenständiger Kinder- und Jugendrechte zu finden sind, auch wenn diese manchmal nur mit Fantasie zu entdecken sind.
Solche Ansätze finden sich im Recht auf Beratung ohne Zustimmung der Eltern, in den Ombudsstellen, in der offenen Kinder- und Jugendarbeit, in der Jugendverbandsarbeit und ähnlichen Angeboten. Wie von einem anderen Stern erscheint hier der erst sehr spät in das Gesetz aufgenommene Paragraf 4a. In ihm werden die Träger der Jugendhilfe verpflichtet, die Selbstorganisation von Jugendlichen zu unterstützen – wer hätte das gedacht!
Was könnte sich daraus ergeben?
Auf der Basis einer ernsthaften Inklusion und einer sich entwickelnden Ganztagsschule könnten diese angedeuteten Elemente eine Option für eine Alternative in diesem Sektor des Care-industriellen Komplexes bilden:
- Perspektive ist ein demokratisches, d. h. ein Teilhabe- und Teilnahme-orientiertes Kinder- und Jugendrecht, in dem „Hilfe“ wesentlich dadurch aufgehoben ist, dass die Akteure sich wechselseitig unterstützen, wobei Akteure in diesem Feld natürlich auch die Professionellen sind.
Als Beispiel möchte ich die ebenfalls erst sehr spät in das Gesetz aufgenommene Schulsozialarbeit nennen (Paragraf 13 a). Hier könnte der oben angesprochene Regelbereich sich ganz anders entwickeln als es sich zurzeit andeutet. Offene Kinder- und Jugendarbeit und Schulsozialarbeit könnten ein regionales Gegenmodell gegen das alles dominierende Selektions- und Konkurrenzmodell der Schule bilden. Bedingung dazu ist, dass die Schulsozialarbeit nicht in die Schuladministration eingebunden ist (also nicht der Schulleitung unterstellt), sondern dass diese relative Unabhängigkeit vom Selektionsprozess der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der Schulsozialarbeit eine Stück Gegenmacht gibt, weil ihre nicht-selektiven sozialen Räume im Leben von Kindern und Jugendlichen eine kooperative Selbstwirksamkeit ermöglichen.
Zusammen mit Familienbildung, Beratungsstellen, Jugendverbänden und selbstorganisierten Gruppen nach Paragraf 4a wäre ein sozial- räumliches Budget denkbar, das sich an den Freiräumen und an der Rhythmisierung von jugendlichen Lebensweisen orientiert und somit ein Gegengewicht gegen die übermächtige Selektionskraft des Schulsystems bildet. Eine Konsequenz daraus ist:
- Wer Individualisierung, Psychiatrierung und quasi medizinische Diagnostik für die falschen Wege in der Sozialen Arbeit hält, muss sich für eine Beendigung der ökonomischen Dominanz des Einzelfalls einsetzen und für regionale, demokratische Budgets eintreten.
Das eben angedeutete Beispiel weitergedacht könnte den Regelbereich von Kinder- und Jugendrechten qualitativ erweitern und könnte viele Anregungen für die anderen Felder der Sozialen Arbeit bieten, zum Beispiel für die Hilfen zur Erziehung – sowohl für die ambulanten als auch für die stationären. Das möchte ich mit meiner letzten These als Anregung Ihrer Fantasie noch einmal unterstreichen:
- „Kommunale Ressourcenfonds“ (KoReF), demokratisch gestaltet und an artikulierten Bedürfnissen orientiert, könnten sich auf diese Weise zu einer praktikablen Kultur des Aufwachsens entwickeln, in der die institutionellen Zwänge durch die Vielfalt formeller, informeller und non-formaler Orte gemeinsamer Aufgabenbewältigung von jungen Menschen und junggebliebenen Professionellen überflüssig werden.